Eine optimale Beratung beinhaltet auch Kostentransparenz. Deshalb werden Sie von der Kanzlei im Kandertal vor jeder Beauftragung darüber informiert, welche Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Sie zukommen könnten.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, holt die Kanzlei im Kandertal für Sie vorab eine Kostendeckungszusage ein. So haben Sie von Anfang an die größtmögliche Sicherheit, dass Ihr Rechtsschutzversicherer auch bezahlt und Sie nicht auf den Kosten „sitzen bleiben“.
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und die Kosten für die – außergerichtliche – anwaltliche Beratung oder Vertretung nicht aufbringen können, gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Diesen Antrag können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht stellen. Bei der Antragstellung sollten Sie dem Gericht alle Unterlagen vorlegen, aus denen sich zum einen Ihr Rechtsproblem (z. B. Vertrag, Kündigungsschreiben) und zum anderen Ihre Einkommens- und Vermögenssituation (z. B. Rentenbescheid, Kontoauszug) ergeben. Wird Beratungshilfe bewilligt, erhalten Sie vom Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, den Sie bitte zum Besprechungstermin mitbringen. Die Staatskasse übernimmt dann für Sie die Anwaltskosten; die Kanzlei im Kandertal erhebt von Ihnen nur noch eine Gebühr von 15,00 € (§ 44 Satz 2 RVG, Nr. 2500 VV RVG).
Darüber hinaus können Sie für die – gerichtliche – anwaltliche Vertretung Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag kommt in Betracht, wenn Sie eine Klage vor Gericht erheben möchten oder sich gegen eine Klage verteidigen müssen, jedoch die damit verbundenen Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Die Kanzlei im Kandertal berät Sie gerne, ob ein solcher Antrag für Sie in Betracht kommt. Zögern Sie nicht, hiernach zu fragen.